Gesetzgeber muss bei pandemiebedingter Triage Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor Benachteiligungen treffen

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Rheinland/Köln, 28. Dezember 2021. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass der Gesetzgeber für den Fall pandemiebedingter Triage Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor Benachteiligungen treffen muss. Der LVR als größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen in Deutschland hatte bereits im April 2020 gefordert, dass erkrankte Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise nicht medizinisch benachteiligt werden dürfen ( siehe LVR-Pressemitteilung vom 14. April 2020 ).
LVR-Direktorin Ulrike Lubek betont dazu: „Aus Sicht des LVR muss eine Triage unbedingt diskriminierungsfrei gestaltet werden. Keinesfalls dürfen körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen als besondere Risiken oder ‚Gebrechlichkeiten‘ interpretiert werden, die per se gegen eine Behandlung sprechen könnten. Insofern begrüße ich sehr, dass das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde mehrerer Menschen mit Behinderung stattgegeben hat.“ Der rheinische Kommunalverband hatte mit großer Aufmerksamkeit die Situation betrachtet, dass nicht für alle Patient*innen die erforderlichen Behandlungsplätze zur Verfügung stehen könnten. Eine Auswahl von Menschen zu treffen, die angesichts knapper Ressourcen bevorzugt behandelt werden sollen, ist eine ethische Extremsituation, die unmittelbar Artikel 1, Satz 1 des Grundgesetzes berührt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Der LVR ist mit dem LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen und der Sozialen Rehabilitation im LVR-Klinikverbund selbst auch Träger von Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen psychischen Erkrankungen im Rheinland. Ihm begegnen in diesen Zeiten also auch unmittelbar sorgenvolle Fragen von Kund*innen, Angehörigen sowie anderen Bezugspersonen.

Quelle: LVR

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