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Elektrisch fahren tut hörbar gut! – Warngeräusch für Elektrofahrzeuge gefordert

Liebe Bloggemeinde,

noch bis Juli 2021 dürfen Elektroautos ohne Warngeräusch zugelassen werden. Mit der Zahl der lautlosen Fahrzeuge wächst das Risiko für Fußgänger. Lesen Sie dazu die folgende Pressemitteilung des DBSV:

“Elektrisch fahren tut hörbar gut!” – Warngeräusch für Elektrofahrzeuge gefordert

Berlin, 2. Mai 2019. Lautlose Elektrofahrzeuge stellen für Fußgänger und Radfahrer eine Unfallgefahr dar, die größer ist als bei herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Ab Juli 2021 müssen deshalb alle neu zugelassenen Hybrid- und Elektrofahrzeuge ein Warngeräusch von sich geben. Die dafür benötigte Technik wird AVAS genannt, das Akronym steht für “Acoustic Vehicle Alerting System”.

“Wir haben da allerdings ein Problem”, sagt Klaus Hahn, der Präsident des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV). “Die Gefahr durch lautlose Autos besteht schon jetzt – und nicht erst in zwei Jahren! Jedes Fahrzeug, das ohne AVAS auf unsere Straßen kommt, wird dauerhaft lautlos fahren und so zu einem gefährlichen Mischverkehr aus hörbaren und lautlosen Autos beitragen.” Gefährdet sind insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen, die im Verkehr auf die Wahrnehmung von Fahrzeuggeräuschen angewiesen sind. Aber auch für Kinder, Fahrradfahrer, ältere und unaufmerksame Verkehrsteilnehmende besteht ein Sicherheitsrisiko.

Der DBSV fordert deshalb den sofortigen Einbau eines AVAS in alle Hybrid- und Elektrofahrzeuge und startet anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 5. Mai eine bundesweite Aktion. Unter dem Motto “Elektrisch fahren tut hörbar gut!” werden die Mitgliedsorganisationen des DBSV in vielen deutschen Städten auf die Gefahren lautloser Fahrzeuge hinweisen und Faltblätter verteilen.

Gute Gründe für ein AVAS

- Elektrische Fahrzeuge sind zu 37 Prozent öfter in Unfälle mit Fußgängern verwickelt als ihre konventionell betriebenen Pendants (Quellen unter www.dbsv.org/emobi-zahlen-fakten.html).
- Fußgänger können ein elektrisch betriebenes Auto bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h erst akustisch wahrnehmen, wenn es weniger als acht Meter entfernt ist. Das entspricht einer Zeitspanne von eineinhalb Sekunden bis zum Aufprall.
- Im öffentlichen Nahverkehr ist ein AVAS aus einem weiteren Grund wichtig: Ein Bus, der lautlos ankommt und hält, ist von einem blinden Menschen nicht auffindbar und damit nicht barrierefrei.
- Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) teilt die Sicherheitsbedenken des DBSV gegenüber lautlosen E-Kraftfahrzeugen: Bis ein Warngeräusch verpflichtend ist, gibt es eine Sicherheitslücke. Jeder Halter sollte sich dessen bewusst sein und schon jetzt ein AVAS einbauen lassen.
- Bei der Förderung der Bundesregierung für den Kauf von Elektrofahrzeugen werden die Kosten für ein AVAS berücksichtigt.

Weitere Informationen unter www.dbsv.org/emobi.html

Die Erstellung des Faltblatts “Elektrisch fahren tut hörbar gut!” wurde unterstützt von der Aktion Mensch.

Redaktion:
Andreas Bethke (V.i.S.d.P.)
Volker Lenk

Anschrift:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)
Rungestraße 19, 10179 Berlin
Tel.: (030) 28 53 87-0, Fax: (030) 28 53 87-200
E-Mail: mailto:info@dbsv.org
www.dbsv.org

E-Autos, Fakten und Forderungen

Liebe Bloggemeinde

da in letzter Zeit teilweise unrichtige oder nur halb richtige Informationen in Umlauf sind, hier Fakten und Verbesserungsvorschläge kurz zusammen gefasst:

Das Warngeräusch AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System) wird in Artikel 8 und Anhang 8 der EU Verordnung 540/2014 sowie in der UN Regulation Nr. 138 der UNECE geregelt.

1. EU Verordnung 540/2014:
- Artikel 8 regelt, dass für neue Typen von E- und Hybridfahrzeugen (also für neu entwickelte Modelle) ab 01.07.2019 und für alle neuen E- und Hybridfahrzeuge ab 01.07.2021 ein AVAS eingebaut werden muss.
Verbesserungsvorschlag: Eine Nachrüstung mit AVAS bzw. ein früheres in Kraft treten wäre sehr wichtig für die Verkehrssicherheit blinder Menschen!

- Anhang 8:
Abschnitt III gilt für neue Fahrzeugtypen ab 01.07.2019 und für neu
zugelassene E-Fahrzeuge ab 01.07.2021.
Hier wird wegen des Gesamtschallpegels auf die UNECE Regelung Nr. 138 Absatz
6.2.8 verwiesen.

Zitat aus Anhang 8:
II.2 Betriebsbedingungen
(a) Schallerzeugungsverfahren
Das AVAS muss mindestens im Geschwindigkeitsbereich zwischen dem Anfahren und einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren automatisch ein Schallzeichen erzeugen….

Verbesserungsvorschlag:
Ganz wichtig für die Verkehrssicherheit blinder Menschen wäre, dass auch für höhere Geschwindigkeiten als 20km/h ein AVAS verpflichtend ist. In den USA gibt es ein Warngeräusch bis 30kmh. Optimal wäre es bis 50kmh, da das die
Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet ist. Das Reifengeräusch ist bei 21km/h noch viel zu leise um die Hörbarkeit
sicher zu stellen.

2. UNECE Regelung Nr. 138
In der UN Regelung Nr. 138 ist der Absatz 6.2. wichtig. Auf verschiedenste
Unterpunkte wird im Anhang 8 der EU Verordnung 540/2014 verwiesen.
6.2. Acoustics characteristics
Dort findet sich unter 6.2.8 die vorgeschriebene Mindestlautstärke für das
AVAS, die aus unserer Sicht wesentlich zu gering ist!
Sie beträgt
bei 10kmh 50dB(A) gemessen aus 2m Entfernung = 41dB(A) aus 7,5m Entfernung
bei 20kmh 56dB(A) gemessen aus 2m Entfernung = 47dB(A) aus 7,5m Entfernung
Die erlaubte Obergrenze für andere KFZ beträgt 75dB(A) aus 7,5m Entfernung,
also 34dB(A) bzw. 28dB(A) mehr als das Mindestgeräusch.
30dB(A) Unterschied bedeuten 8mal so laut! Man hört daher das AVAS kaum, wenn daneben 8mal so laute Autos fahren.

Verbesserungsvorschlag:
Lauteres Mindestgeräusch!

Unter 6.2.4 heißt es: The vehicle may emit a sound when stationary.
Das Fahrzeug kann einen Sound machen, wenn es steht.

Verbesserungsvorschlag:
Aus unserer Sicht sollte ein Standgeräusch verpflichtend sein, damit man merkt, dass das Auto startet und sich demnächst bewegen wird.
Quelle: Mehrwert