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Hinweise zur Verwendung von Masken

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit wird derzeit in den Medien intensiv diskutiert.
Um ihnen die verschiedenen Masken und deren Anwendung zu erläutern, geben wir ihnen heute einen Artikel des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Auszügen weiter.
Quelle:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html#Inhalt

Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu SARS-CoV-2 / Covid-19 werden in unterschiedlichen Zusammenhängen verschiedene Typen von Masken zur Bedeckung von Mund und Nase genutzt. Da sich diese Masken grundsätzlich in ihrem Zweck – und damit auch in ihren Schutz- und sonstigen Leistungsmerkmalen – unterscheiden, möchte das BfArM im Folgenden auf wesentliche Charakteristika hinweisen.

Zu unterscheiden sind im wesentlichen Masken, die als Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden (1. „Community-Masken“) und solche, die aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen (2. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz und 3. Filtrierende Halbmasken).

„Community-Masken“ oder „DIY-Masken“ sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Entsprechende einfache Mund-Nasen-Masken genügen in der Regel nicht den für Medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder persönliche Schutzausrüstung wie Filtrierende Halbmasken einschlägigen Normanforderungen bzw. haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden.

Träger der beschriebenen „Community-Masken“ können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.

Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren und das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogen achtsamen Umgang mit sich und anderen sichtbar zu unterstützen.
Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten.
Fest gewebte Stoffe sind in diesem Zusammenhang besser geeignet als leicht gewebte Stoffe.

Hinweise für Anwender zur Handhabung von „Community-Masken“
Den besten Schutz vor einer potentiellen Virusübertragung bietet nach wie vor das konsequente Distanzieren von anderen, potentiell virustragenden Personen. Dennoch kann die physische Barriere, die das richtige Tragen einer Community-Maske darstellt, eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen und Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen bieten.

Personen, die eine entsprechende Maske tragen möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:
- Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
- Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
- Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
- Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
- Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
- Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
- Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
- Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
- Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
- Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
- Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
- Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

Bei Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 wird, abhängig von der Zweckbestimmung, zwischen zwei Typen unterschieden:
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (z.B. OP-Masken)
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS; Operations-(OP-)Masken) dient vor allem dem Fremdschutz und schützt das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Zwar schützen entsprechende MNS bei festem Sitz begrenzt auch den Träger der Maske, dies ist jedoch nicht die primäre Zweckbestimmung bei MNS. Dieser wird z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Behandelnden in offene Wunden eines Patienten gelangen. Da der Träger je nach Sitz des MNS im Wesentlichen nicht durch das Vlies des MNS einatmet, sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei angesogen wird, bieten MNS für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber erregerhaltigen Tröpfchen und Aerosolen. Sie können jedoch Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direktem Auftreffen größerer Tröpfchen des Gegenüber schützen sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt mit den Händen.

Masken als medizinischer Mund-Nasenschutz sind als Medizinprodukte in Verkehr und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht (Nähere Informationen dazu finden sich z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/medizinprodukte.html).
Unsterile medizinische MNS stellen im Allgemeinen Medizinprodukte der Risikoklasse I gemäß der Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG, MDD) dar und müssen insbesondere der Norm DIN EN 14683:2019-6 genügen. Nach Durchführung eines erfolgreichen Nachweisverfahrens (Konformitätsbewertungsverfahren) können Hersteller sie mit dem CE-Kennzeichen versehen und sie sind in Europa frei verkehrsfähig.

Filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3)
Filtrierende Halbmasken (FFP) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Das Design der filtrierenden Halbmasken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.

Um FFP-Masken rechtmäßig in Europa in den Verkehr zu bringen, muss für diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 durchgeführt werden, nach dessen Abschluss sie vom Hersteller mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. Die Masken müssen dazu regulär die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2001-10 erfüllen. Weitere Informationen zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von PSA in Deutschland sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/FAQ_node.html

Abweichend von der o.g. Einordnung können FFP-Masken in Ausnahmefällen auch gem. § 2 Abs. 4a des Medizinproduktegesetzes (MPG) als Medizinprodukte im Verkehr sein, wenn sie nicht über ein Ausatemventil verfügen (die Luft also beim Ein- und Ausatmen gefiltert wird), vom Hersteller mit medizinischer Zweckbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 MPG in Verkehr gebracht werden und das BfArM in der aktuellen Bedarfssituation auf Basis einschlägiger Sicherheits- und Leistungsnachweise eine entsprechende Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG erteilt hat.

Stand 31.03.2020

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Interview mit Verena Bentele – Menschenrechte

Liebe Bloggemeinde,

“Es gibt ein Menschenrecht auf ein sicheres und gewaltfreies Leben”– Interview mit Verena Bentele, Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Frauen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bedürfen eines besonderen Schutzes vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Gewalt, denn sie sind deutlich häufiger betroffen als der weibliche Bevölkerungsdurchschnitt. In der Ansprache muss dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Frauen eingegangen werden. Im Interview erklärt die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Verena Bentele, worin die besonderen Herausforderungen beim Schutz dieser Frauen liegen und wie ihnen bessere geholfen werden kann.

Frau Bentele, worin liegen die besonderen Herausforderungen, Frauen mit Behinderungen vor Gewalt zu schützen?

Eins vorweg: Es gibt ein Menschenrecht auf ein sicheres und gewaltfreies Leben. Doch Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich oft von Gewalt betroffen. Um besseren Schutz zu ermöglichen, müssen wir die unterschiedlichen Bedarfe der Frauen beachten: Eine Frau im Rollstuhl braucht etwa andere Informationen als ein junges Mädchen mit einer so genannten Lernbehinderung.

Welche Bedarfe haben Frauen in Einrichtungen?

In Wohneinrichtungen und Werkstätten ist wichtig zu vermitteln, wie Gewalt aussieht und dass sie nicht erduldet werden muss. Vielmehr geht es um Aufklärung darüber, wo und wie die einzelnen Frauen Grenzen ziehen können und wer ihnen Unterstützung bietet. Es braucht kompetente Ansprechpartnerinnen vor Ort, etwa in Form der Frauenbeauftragten. Die Informationen sollten barrierefrei zugänglich sein, beispielsweise in Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Für Einrichtungen, in denen Flüchtlinge aufgenommen werden, werden derzeit Schutzkonzepte erarbeitet. Die Angebote hier müssen kultursensibel gemacht werden. Dazu brauchen die Beraterinnen vor Ort gute Schulungen.

Wie können wir Hilfesysteme zugänglich machen?

Einerseits, indem wir mehr für sie werben, also ihre Bekanntheit erhöhen. Andererseits, indem wir sie in jeder Hinsicht barrierefrei machen: Informationen müssen in Leichter Sprache vorliegen, für Sinnesgeschädigte zugänglich sein, beispielsweise mittels Gebärdensprache, und in verschiedenen Sprachen angeboten werden. Räume müssen barrierefrei erreichbar sein. Außerdem gilt es, verlässliche Strukturen anzubieten, die durch kontinuierliche Arbeit bekannt werden, und die nötige Sensibilität für das Thema und die Bedarfe der Hilfesuchenden zu schaffen. Wichtig ist außerdem eine entsprechende örtliche Vernetzung. Es gibt bereits viele gute Beispiele aus der Praxis, sei es das bundesweite Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen”, Notruf-Apps und auch das Modellprojekt “SuSe – Sicher und selbstbestimmt. Frauen und Mädchen mit Behinderung stärken”.

Wie kann das Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen” Betroffene mit Behinderungen beraten und unterstützen?

Indem die Frauen das Hilfetelefon barrierefrei erreichen können: Beratung ist per Telefon oder online möglich, ebenso in verschiedenen Sprachen u.a. auch in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Das Hilfetelefon ist oft die erste Anlaufstelle, um über erlebte Gewalt zu sprechen. Frauen mit Behinderungen können dort erfahren, welche konkreten Unterstützungsangebote wie Frauenschutzeinrichtungen oder spezialisierte Beratungsstellen es am Wohnort gibt. Das umfangreiche Angebot des Hilfetelefons setzt ein deutliches Zeichen für alle Menschen in der Gesellschaft, dass Gewalt nicht akzeptiert wird und Betroffene und deren Angehörige eine bedarfsgerechte Unterstützung erhalten.

Was bedeutet die Reform des Sexualstrafrechts für Frauen mit Behinderung?

Durch die Änderungen wird das Prinzip “Nein-heißt-Nein” in das Sexualstrafrecht aufgenommen. Damit wird ein Paradigmenwechsel vollzogen und es werden Schutzlücken geschlossen. In Zukunft ist jede sexuelle Handlung strafbar, wenn sich der Täter über “den erkennbaren Willen” des Opfers hinwegsetzt. Das bedeutet, auch wenn das Opfer sich nicht aktiv wehrt, aber zu weinen beginnt oder sonst wie durch Worte oder Gesten ausdrückt, dass es mit einer sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, kann ein sexueller Übergriff als Vergewaltigung gewertet werden.
Es wirkt künftig auch strafverschärfend, wenn ein Täter die Situation ausnutzt, dass eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung keinen Willen bilden oder äußern kann. Beim Missbrauch widerstandsunfähiger Menschen ist in Zukunft eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen. Damit wird eine seit langem auch von mir kritisierte Ungleichbehandlung widerstandsunfähiger Opfer beendet.

Was kann man tun um Frauen mit Behinderungen stark zu machen, zu empowern?

Empowerment ist ein gutes und wichtiges Konzept. Dazu gehört es, das Selbstbewusstsein der Frauen und Mädchen zu stärken, durch die Förderung von Talenten, durch die Stärkung der eigenen Körperwahrnehmung, beispielsweise beim Sport, und auch durch Selbstverteidigungskurse. Empowerment wird auch dadurch erreicht, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über ihre Rechte aufgeklärt werden. Und nicht zuletzt ist es wichtig, Gleichberechtigung in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen durchzusetzen. Dadurch werden Frauen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen gestärkt.

Liste von Hessischen Beratungs- und Schutzeinrichtungen mit Angaben zur Barrierefreiheit

Liebe Bloggemeinde,

das Hessische Ministerium für Soziales und Integration veröffentlichte zum Jahresende eine Liste der Beratungs- und Schutzeinrichtungen in Hessen mit Angeboten für Menschen mit Behinderungen bei Belastung durch Gewalterfahrungen und Informationen über deren Barrierefreiheit.
Hier können Interessierte die Liste downloaden.
Blinde und sehbehinderte Menschen können die Liste als MS-Word-Datei bei
elisabeth.leitschuh@hsm.hessen.de bestellen.