Liebe Bloggemeinde,
heute wieder eine Info, die für Menschen die wenig oder gar nichts mehr hören können, lebensnotwendig ist; Rauchmelder mit Lichtsignalen.
Hier die Info vom BBSB-Inform:
Rauchmelder mit Lichtsignalen sind Hilfsmittel
Die Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für
gehörlose Menschen übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 18.06.2014 entschieden.
Die Rauchmelder mit Lichtsignalen waren dem Kläger zuvor vertragsärztlich verordnet worden, die zuständige Krankenkasse hatte die Kostenübernahme jedoch abgelehnt. Sie hatte argumentiert, dass Rauchmelder kein Grundbedürfnis seien. Das sahen das Sozialgericht und das Landessozialgericht genau so. Das Bundessozialgericht (BSG) begründete die Entscheidung damit, dass spezielle Rauchmelder einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis dienten und in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben seien. Sie ermöglichten gehörlosen Versicherten in der angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges und selbstständiges Wohnen. Damit sei entgegen der Argumentation der Krankenkasse ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.
Gehörlose Menschen hatten sich in der Vergangenheit nach einer Ablehnung durch ihre Krankenkassen an die Sozialhilfeträger gewandt, die an die Krankenkassen zurück verwiesen.
Das Urteil des BSG legt nun klar fest, dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB IV handelt. Damit sind die Kassen in der Pflicht.
Das BSG-Urteil finden Sie unter folgendem Link: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13510&linked=urt.
Die Entscheidungsgründe des BSG lassen sich auch auf taubblinde Menschen übertragen. Sie benötigen statt der üblichen auditiven und der speziellen visuellen Signalisierung eine haptische Signalisierung der Warnung bei einer Rauchentwicklung.