Sexualstrafrechtsreform Neuregelungen

Liebe Bloggemeinde,
im Bundesgesetzblatt das neue Sexualstrafrecht veröffentlicht, das in Kraft ist.
Einige, besonders für Mädchen und Frauen mit Behinderung relevante Änderungen:
Mit der Reform wurde, nach hartnäckigem Bemühen der Interessensvertretungen der Mädchen und Frauen mit Behinderung in Zusammenarbeit mit den Frauenverbänden, nun endlich eine Gleichstellung des Schutzes von Mädchen und Frauen mit und ohne Behinderung beschlossen. Denn der Missbrauch widerstandsunfähiger Menschen wird künftig nicht mehr niedriger bestraft als der Missbrauch von Personen, die sich wehren können.

Der § 179 StGB ‚Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen’ wurde abgeschafft.

In einem neuen § 177 ‘Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung’ werden nun alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs in einer Vorschrift erfasst, die sowohl für Menschen mit als auch ohne Behinderung gleichermaßen zur Anwendungen kommt.

Zwei weitere Meilensteine der Reform:
Der Grundsatz „Nein heißt Nein!” wurde eingeführt. Dies bedeutet, dass künftig ein „Nein” ausreicht, damit sexualisierte Gewalt bestraft werden kann.

Zudem erhalten Menschen, die aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands nicht uneingeschränkt ihren Willen bilden oder äußern können, durch die Reform des Sexualstrafrechts den nötigen, besonderen Schutz, denn in diesem Fall muss sich ihr Gegenüber der ausdrücklichen Zustimmung für die sexuelle Handlung versichern. Nutzt der Täter oder die Täterin aus, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, kann dies zu einem höheren Strafmaß führen.
Das Änderungsgesetz hier als PDF

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