Liebe Bloggemeinde,
das Bundessozialgericht (BSG) hat am vergangenen Dienstag entschieden, dass auch Menschen mit schwersten Hirnschädigungen, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist es hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung anderer Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel des Hörens oder Tastens.
Die obersten deutschen Sozialrichter haben mit dem aktuellen Urteil nun ihre Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Sie sehen sich hierzu einerseits aus “prozessualen” Gründen veranlasst. Vor allem aber beziehen sie sich auf den Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Grundgesetz Artikel 3). Das BSG kann keinen Grund dafür erkennen, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der “nur” blind ist, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich eine mindestens ebenso gravierende Schädigung anderer Sinnesorgane vorliegt.