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E-Autos, Fakten und Forderungen

Liebe Bloggemeinde

da in letzter Zeit teilweise unrichtige oder nur halb richtige Informationen in Umlauf sind, hier Fakten und Verbesserungsvorschläge kurz zusammen gefasst:

Das Warngeräusch AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System) wird in Artikel 8 und Anhang 8 der EU Verordnung 540/2014 sowie in der UN Regulation Nr. 138 der UNECE geregelt.

1. EU Verordnung 540/2014:
- Artikel 8 regelt, dass für neue Typen von E- und Hybridfahrzeugen (also für neu entwickelte Modelle) ab 01.07.2019 und für alle neuen E- und Hybridfahrzeuge ab 01.07.2021 ein AVAS eingebaut werden muss.
Verbesserungsvorschlag: Eine Nachrüstung mit AVAS bzw. ein früheres in Kraft treten wäre sehr wichtig für die Verkehrssicherheit blinder Menschen!

- Anhang 8:
Abschnitt III gilt für neue Fahrzeugtypen ab 01.07.2019 und für neu
zugelassene E-Fahrzeuge ab 01.07.2021.
Hier wird wegen des Gesamtschallpegels auf die UNECE Regelung Nr. 138 Absatz
6.2.8 verwiesen.

Zitat aus Anhang 8:
II.2 Betriebsbedingungen
(a) Schallerzeugungsverfahren
Das AVAS muss mindestens im Geschwindigkeitsbereich zwischen dem Anfahren und einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren automatisch ein Schallzeichen erzeugen….

Verbesserungsvorschlag:
Ganz wichtig für die Verkehrssicherheit blinder Menschen wäre, dass auch für höhere Geschwindigkeiten als 20km/h ein AVAS verpflichtend ist. In den USA gibt es ein Warngeräusch bis 30kmh. Optimal wäre es bis 50kmh, da das die
Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet ist. Das Reifengeräusch ist bei 21km/h noch viel zu leise um die Hörbarkeit
sicher zu stellen.

2. UNECE Regelung Nr. 138
In der UN Regelung Nr. 138 ist der Absatz 6.2. wichtig. Auf verschiedenste
Unterpunkte wird im Anhang 8 der EU Verordnung 540/2014 verwiesen.
6.2. Acoustics characteristics
Dort findet sich unter 6.2.8 die vorgeschriebene Mindestlautstärke für das
AVAS, die aus unserer Sicht wesentlich zu gering ist!
Sie beträgt
bei 10kmh 50dB(A) gemessen aus 2m Entfernung = 41dB(A) aus 7,5m Entfernung
bei 20kmh 56dB(A) gemessen aus 2m Entfernung = 47dB(A) aus 7,5m Entfernung
Die erlaubte Obergrenze für andere KFZ beträgt 75dB(A) aus 7,5m Entfernung,
also 34dB(A) bzw. 28dB(A) mehr als das Mindestgeräusch.
30dB(A) Unterschied bedeuten 8mal so laut! Man hört daher das AVAS kaum, wenn daneben 8mal so laute Autos fahren.

Verbesserungsvorschlag:
Lauteres Mindestgeräusch!

Unter 6.2.4 heißt es: The vehicle may emit a sound when stationary.
Das Fahrzeug kann einen Sound machen, wenn es steht.

Verbesserungsvorschlag:
Aus unserer Sicht sollte ein Standgeräusch verpflichtend sein, damit man merkt, dass das Auto startet und sich demnächst bewegen wird.
Quelle: Mehrwert