Schlagwort-Archiv: Klage

E Roller – Stadt Münster verklagt

Liebe Leserinnen und Leser,

der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen (BSVW) hat mit Unterstützung des DBSV die Stadt Münster verklagt. In dem Verbandsklageverfahren geht es darum, was die Stadt gegen die Unfallgefahr durch E-Roller tut beziehungsweise nicht tut. Nun hat die Stadtverwaltung Münster Maßnahmen gegen E-Roller angekündigt, die „bundesweiten Vorbildcharakter“ haben sollen. Erfahren Sie mehr in der folgenden Pressemitteilung, die heute verschickt wurde. Wenn Sie das Verbandsklageprojekt des DBSV unterstützen möchten, können Sie das unter www.betterplace.org/de/projects/111258 oder www.dbsv.org/e-roller tun.

E-Roller: Blinden- und Sehbehindertenverbände begrüßen Pläne der Stadt Münster

Münster, 20. Oktober 2022. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen (BSVW) und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) begrüßen die Ankündigung der Stadtverwaltung Münster, zukünftig energisch gegen rücksichtslos abgestellte E-Roller vorzugehen. „Wir haben aus der Presse erfahren, dass die Stadt weitere Regulierungen treffen möchte, um etwas Wirksames gegen diese gefährlichen Stolperfallen zu tun. Die angekündigten Maßnahmen wären aus unserer Sicht ein großer Schritt in die richtige Richtung und eine gute Basis für konkrete Verhandlungen“, sagte heute der BSVW-Ehrenvorsitzende Klaus Hahn. In einer Pressemitteilung hatte die Stadt unter anderem angekündigt, Parkverbotszonen massiv auszuweiten, eindeutige Parkflächen vorzugeben und Regelverstöße automatisiert zu ermitteln.

Hintergrund

Der BSVW hat mit Unterstützung des DBSV die Stadt Münster verklagt. In dem Verbandsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster geht es um stationslos vermietete E-Roller, die das Straßenbild vieler Städte prägen. Wenn sie – wie derzeit in Münster – an jeder beliebigen Stelle des Gehwegs einfach abgestellt werden können („Free-Floating-Modell“), führt das zu einer Unfallgefahr insbesondere auch für blinde und sehbehinderte Menschen. Folgerichtig kam es auch schon zu zahlreichen Unfällen mit teils schweren Verletzungen bei den Opfern.

Kennen Sie blinde und sehbehinderte Menschen ohne E-Mail-Zugang? Falls ja, bitte weitersagen: Unsere Newsletter kann man sich auch am Telefon vorlesen lassen! Einfach das DBSV-Infotelefon unter der Nummer 030 / 2555 80808 anrufen, alles Weitere wird erklärt.

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Der Newsletter “dbsv-direkt” ist der Online-Informationsservice des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV).

Redaktion:
Andreas Bethke (V.i.S.d.P.)
Volker Lenk

Anschrift:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)
Rungestr. 19, 10179 Berlin
Tel.: (030) 28 53 87-0, Fax: (030) 28 53 87-200
E-Mail: mailto:info@dbsv.org
www.dbsv.org
Pflichtangaben: https://www.dbsv.org/impressum.html

Ehemaliger Sonderschüler verklagt Land

Liebe Bloggemeinde,

diese Info hier ist mehr als erschreckend!

Weil eine Sonderschule in Köln ihn als “geistig behindert” einstufte und
einen Schulortwechsel verweigerte, hat ein ehemaliger Sonderschüler
Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen
Amtspflichtverletzung von Sonderpädagogen des Landes verklagt.

https://bize.ps/jo

Urteil über Blindengeld

Liebe Bloggemeinde,

das Bundessozialgericht (BSG) hat am vergangenen Dienstag entschieden, dass auch Menschen mit schwersten Hirnschädigungen, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist es hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung anderer Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel des Hörens oder Tastens.

Die obersten deutschen Sozialrichter haben mit dem aktuellen Urteil nun ihre Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Sie sehen sich hierzu einerseits aus “prozessualen” Gründen veranlasst. Vor allem aber beziehen sie sich auf den Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Grundgesetz Artikel 3). Das BSG kann keinen Grund dafür erkennen, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der “nur” blind ist, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich eine mindestens ebenso gravierende Schädigung anderer Sinnesorgane vorliegt.