Liebe Leserinnen und Leser,
in Deutschland arbeiten immer mehr Menschen über das Rentenalter hinaus. Menschen, die für ihre Tätigkeit eine Arbeitsassistenz benötigen, blieb diese Option vom Kostenträger bisher verwehrt. “Ein klarer Fall von Diskriminierung”, findet ABSV-Geschäftsführerin Dr. Verena Staats. So sieht das offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in zwei Fällen zugunsten der blinden Kläger entschieden hat.
Lesen Sie dazu, was der DBSV in seinem aktuellen DBSV-Newsletter [dbsv-direkt] Nr. 03-22 schreibt:
Eine gute Nachricht für viele behinderte Menschen kommt heute vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Der Anspruch auf Arbeitsassistenz endet nicht automatisch, nur weil man das Rentenalter erreicht hat! Ein blinder Mensch, selbstständig tätig, hatte geklagt, weil sein Kostenträger die Arbeitsassistenz nicht über das Renteneintrittsalter hinaus finanzieren wollte. Ihm wurde nun recht gegeben. Auch in einem zweiten, ähnlich gelagerten Fall, entschied das Gericht im Sinne des blinden Klägers.
Dr. Michael Richter von der rbm gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV), hat beide Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Aus seiner Sicht sind die Entscheidungen Meilensteine für die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und eine selbstbestimmte Lebensplanung: “Wenn behinderte Menschen sich bewusst für eine längere Erwerbstätigkeit entscheiden, dann muss ihnen auch die dafür nötige Arbeitsassistenz weiter gewährt werden.”
Zu den beiden Verfahren:
In einem Fall (BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 Az.: 5 c 6.20) klagte ein blinder Selbstständiger, der als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender tätig ist. Nachdem die beiden hessischen Vorinstanzen einen Anspruch auf Arbeitsassistenz ablehnten, hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur Klärung noch offener Fragen und erneuten Verhandlung zurück an die Vorinstanz.
In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es dazu, in der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 185 Abs. 5 SGB IX sei eine Altersgrenze weder ausdrücklich geregelt, noch im Wege der Auslegung zu begründen. Der Anspruch setze zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgehe, die geeignet sei, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen sei erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig seien.
Im zweiten Fall hatte ein blinder Rechtsanwalt geklagt. Die Vorinstanzen in Mecklenburg-Vorpommern hatten dem Kläger die Leistung zugesprochen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2020 Az.: 1 LB 611/18 OVG). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision der Beklagten zurück (BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 Az.: 5 C 2.21).
Quelle: ABSV