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Urheberrecht & Blinde – USA aktivieren Marrakesch-Vertrag

Liebe Bloggemeinde,

Good News für Englisch lesende Blinde: Bald können sie legal auf 550.000 weitere Texte zugreifen. Die USA sind einem Urheberrechts-Vertrag beigetreten.

Von Daniel AJ Sokolov
Die Marshallinseln und die USA sind 49. und 50. Vertragspartner des Vertrags von Marrakesch. Per Ende Mai werden Blinde, Sehschwache und andere Personen mit Lesebehinderung in rund 80 Ländern von pauschalen, grenzüberschreitenden Urheberrechtsausnahmen für literarische Werke und Musiknotierungen profitieren.
Die USA sind von besonderer Bedeutung, da sie den größten Kanon bereits barrierefrei verfügbarer englischer Literatur einbringen. Er soll sich um etwa 550.000 Werke handeln.

Zudem haben sich die USA für eine freizügige Umsetzung entschieden. So gibt es im Unterschied zu Deutschland keine Abgeltung für Rechteinhaber und keine Einschränkungen für kommerziell barrierefrei verfügbare Werke.

Die globalen Urheberrechts-Ausnahmen für Menschen mit Lesebehinderung wurden bereits im Juni 2013 in Marrakesch vereinbart. Ende September 2016 trat der Vertrag in Kraft, nachdem ihn 20 Staaten ratifiziert hatten. Seit Jahresbeginn gilt er in den EU-Staaten und Japan, am 8. Mai stoßen die USA hinzu.

Mehr Freiheiten
Bibliotheken und Behindertenorganisationen dürfen barrierefreie Versionen veröffentlichter literarischer Texte, etwa Großdruck-, Braille- und Hörversionen, sowie barrierefreie Musiknotierungen anfertigen, und an die Zielgruppe weitergeben. Einzelpersonen dürfen für den Eigenbedarf Hand anlegen.
Rechteinhaber müssen nicht gefragt werden. Neben Blinden und Sehschwachen profitieren auch Personen, die aus anderen Gründen kein üblich gedrucktes Buch lesen können, etwa weil sie kein Buch halten können.

Von großer Bedeutung ist die Freigabe des grenzüberschreitenden Austausches barrierefreier Werke mit Einrichtungen und betroffenen Einzelpersonen in anderen Marrakesch-Vertragsstaaten. Gerade in Schwellen- und Entwicklungsländern
haben Menschen mit einschlägigen Behinderungen kaum Zugang zu literarischen Werken und Musiknoten.

Global Books Service
Hier versucht das Global Books Service zu helfen. Dieser Online-Katalog umfasst etwa 415.000 literarische Werke und 5000 Partituren. Mit dem Beitritt der USA werden sofort etwa 50.000 Werke aus dem Bestand des U.S. National
Library Service for the Blind and Physically Handicapped hinzukommen.

Auf den gesamten Fundus des Global Books Service können Behindertenverbände und einschlägige Bibliotheken zugreifen, um ihre Klienten zu versorgen. Aus Deutschland nimmt die Deutsche Zentralbücherei für Blinde teil.

Besserer Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Literatur

Liebe Bloggemeinde,

heute mal ne erfreuliche Info!
Der Marrakeschvertrag muss nun in nationales Recht umgesetzt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

jahrelang kämpfen wir darum, dass der Marrakesch-Vertrag in nationales Recht umgesetzt wird.
DIE EU hat dazu nun deutliche Vorgaben, auch für Deutschland, gemacht.

Der Rat der Europäischen Union hat am 17.07.2017 urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet, womit diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden soll.
Die neuen EU-Vorgaben betreffen die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU-weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an die blinden, seh- und lesebehinderten Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedstaates oder auch über nationale Grenzen hinweg. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben zudem die gesetzliche Erlaubnis, für den Eigengebrauch selbst Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen.
Die EU setzt damit den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll.

“Die Mitgliedstaaten haben ein Jahr Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen. Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a UrhG). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden. Zum Beispiel werden wir eine Online-Nutzung neu in das Gesetz aufnehmen: Blindenbibliotheken werden die Erlaubnis erhalten, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen”, so Bundesminister Heiko Maas.

Ihr BBSB-Inform